Seit heute gilt die neue Corona-Verordnung, mit der das Land die in der letzten Woche getroffene Bund-Länder-Vereinbarung umsetzt. Dazu hatten wir am vergangenen Freitag auch eine Sondersitzung des Landtags, in der wir die Maßnahmen debattiert und mit Mehrheit des Landtags unterstützt haben. Am Mittwoch debattieren wir erneut im Landtag.
Das Ziel ist es, die Welle des exponentiellen Anstiegs schnell zu brechen. Der nun beschlossene Teil-Lockdown für November ist der Versuch, dies mit möglichst wenig wirtschaftlichem Schaden und eine Priorität auf Kinder – nicht nur auf ihre Bildung, sondern auch auf ihr Recht auf soziale Kontakte – hinzubekommen. Gerade für die Gastronomie-Branche, für Künstler*innen und Künstler sowie andere geschlossene Einrichtungen bedeutet der Teil-Lockdown eine besondere Härte. Hier müssen wir für Unterstützung sorgen.
Ob die getroffenen Maßnahmen reichen, ist noch offen und hängt vor allem daran, ob die Bürger*innen in der Summe ihre sozialen Kontakte drastisch reduzieren. Keine leichte Zeit.
Hier die wichtigsten Eckpunkte der neuen Maßnahmen:
- Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch Personen aus zwei Haushalten treffen, höchstens aber 10 Personen.
- Freizeit-Einrichtungen werden geschlossen.
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Profi-Sport darf nur ohne Zuschauer stattfinden.
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskos und Kneipen werden geschlossen.
- Bürger*innen sind aufgefordert möglichst auf private Reisen und Besuche zu verzichten.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie Kosmetik- und Tattoo-Studios oder Massagepraxen werden geschlossen.
- Der Einzelhandel bleibt unter Hygieneregeln geöffnet. Allerdings darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten.
- Unternehmen sind eindringlich aufgefordert, wo immer möglich, ihren Beschäftigten Heimarbeit zu ermöglichen.
- Kitas und Schulen bleiben grundsätzlich geöffnet.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Verordnung werden hier beantwortet: www.baden-wuerttemberg.de/Antworten
Zur Corona-Verordnung des Landes in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung gelangt Ihr hier: www.baden-wuerttemberg.de/Corona-VO
Eine Übersicht über die Verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche findet Ihr hier: www.baden-wuerttemberg.de/Übersicht
Wirtschaftshilfen/Hilfsprogramme:
- Mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ wird der Bund jene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen unterstützen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist: Diese Selbstständigen sowie Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.
- Für neue Unternehmen, die im November 19 noch keine regulären Umsätze hatten, und in anderen Fällen wie bei Künstler*innen soll es auch andere Bezugsgrößen geben – ein Zwöftler des Jahresumsatzes oder ein anderer Monat. Das steht noch nicht fest.
Das Programm ist noch in Erarbeitung, einige Details sind aber schon unter: www.bmwi.de/Programm zu finden.
Hier steht auch, wie die Bemessungsgrundlagen der Wirtschaftshilfe genauer ausgestaltet sein sollen, dass Anträge digital über das bereits existierende Portal zur Überbrückungshilfe gestellt werden sollen und dass es auf weitere bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen verrechnet werden soll.
- Einen KfW-Schnellkredit können künftig auch Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beantragen. Dadurch sollen Unternehmen bei ihrer Hausbank schnell und unkompliziert einen Kredit von bis zu 300.000 Euro erhalten können – abhängig von ihrem Umsatz im Jahr 2019.
Die bereits laufenden Hilfsprogramme gelten weiter, sind aber voraussichtlich auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anzurechnen:
- Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
- Die Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ist mit nochmals verbesserten Konditionen angekündigt.
- Unternehmen und Selbständige aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxi- und Mietwagengewerbes können seit dem 24.September 2020 den „Tilgungszuschuss Corona“ beantragen. Dieses Programm werden wir nochmals verlängern. Alles weitere unter: www.wm.baden-wuerttemberg.de/Tilgungszuschuss