Das Soforthilfeprogramm des Landes für Soloselbstständige, Kleinunternehmen und freie Berufe kommt!
In nahezu allen Wirtschafts- und Lebensbereichen sehen sich Unternehmen mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die insbesondere für zahlreiche Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe existenzbedrohlich geworden sind. So auch ein meinem Wahlkreis.
Ich nehme die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer um ihre wirtschaftliche Zukunft sehr ernst. Daher werden wir unsere Unternehmen umfassend mit wirtschaftlichen Hilfen unterstützen. Und das mit aller notwendigen Finanzkraft, um eine Welle von Insolvenzen zu verhindern. Wir übernehmen Verantwortung für unsere Wirtschaft – für alle Unternehmen. Ausnahmslos!
Deswegen hat die grün-geführte Landesregierung am Sonntagabend ein Soforthilfeprogramm („Soforthilfe Corona“) für die schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Kleinst- und kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe freigegeben, um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.
Unsere Botschaft an die Unternehmerinnen und Unternehmer ist klar: Wir lassen die Unternehmen mit der Corona-Krise nicht alleine. Wir helfen unseren Unternehmen – schnell und unbürokratisch!
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zum Sofortprogramm des Landes:
Wie sieht die Förderung aus und wer erhält sie?
o Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.
o Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle.
o Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
o 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige,
o 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente),
o 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen(Vollzeitäquivalente),
o 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen(Vollzeitäquivalente).
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Verfahren – wie kommen Unternehmen an die Förderung?
o Antragsformulare und notwendigen Erklärungen können ab Mittwoch (25. März) auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums abgerufen werden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/
o Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
o Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleinen Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.
Weitere Unterstützungsangebote
(auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)
- Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind: Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet.
Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/
- Förderinstrumente der L-Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L-Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L-Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L-Bank. https://www.l-bank.de/
Weitere Informationen
- Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen hat die Landesregierung in einer Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen bekannt gegeben, dass ab Mittwoch, den 18. März 2020 Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen werden müssen. Hinweise zu Geschäften die geöffnet bleiben dürfen bzw. schließen müssen, können unter folgenden Link abgerufen werden https://wm.baden-wuerttemberg.de/
- Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, finden Unternehmen auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums https://www.bmwi.de/