Die aktualisierte Coronaverordnung vom 22. März basiert auf dem gestrigen Beschluss zur Eindämmung der Corona-Epedemie zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsident*innen.
Formell wurde die am 12. März beschlossene Leitlinie ergänzt und aktualisiert. Damit vereinheitlichen die Bundesländer (außer Bayern) ihre Bemühungen gegen eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus.
Aufgrund steigender Fallzahlen sind weitere Maßnahmen nötig, hierfür ist eine bundesweite Harmonisierung der richtige Weg. Viele der gestern beschlossenen Maßnahmen gelten in Baden-Württemberg bereits seit Samstag – jetzt ziehen der Bund und andere Länder nach.
Insgesamt kann man feststellen, dass Bund und Länder unserer Linie, die Winfried Kretschmann am Freitag für Baden-Württemberg vorgegeben hat, folgen.
Was ändert sich für uns in BW?
- Kontakt-Einschränkung: Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden untersagt. Man darf sich nur noch mit einer weiteren Person im öffentlichen Raum treffen – es sei denn, man wohnt mit ihr/ihm/ihnen zusammen. Das bedeutet: Spaziergänge mit dem Lebenspartner, der eigenen Familie, der Wohngemeinschaft oder Gassi gehen sind nach wie vor erlaubt
- Mindestabstand in der Öffentlichkeit: Zu allen sozialen Kontakten (außerhalb des eigenen Haushalts) gilt in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter – ob an der frischen Luft, im ÖPNV oder Supermarkt
- Keine Partys mehr: Feiern in Wohnungen oder privaten Einrichtungen werden untersagt
Was gilt bereits in Baden-Württemberg – was ändert sich jetzt in anderen Bundesländern?
- Die Bürger*innen müssen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum einschränken (gilt für diejenigen, die nicht im eigenen Haushalt leben).
- Die eigene Wohnung darf nur für notwendige Tätigkeiten verlassen werden: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, zum Einkauf, zum Arzt, zur Apotheke, andere notwendige Tätigkeiten sind weiterhin erlaubt.
- Erlaubt ist weiterhin Sport und Bewegung im Freien.
- Partys und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen werden untersagt.
- Der Betrieb von Restaurants und Gastronomie wird untersagt. Ausgenommen sind: Speisen zum Mitnehmen, Drive-In-Schalter oder Lieferdienste.
- Geschlossen werden Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinische Behandlungen bleiben weiter möglich.
- Verstöße werden überall in Deutschland kontrolliert und bestraft.