Bereits letzte Woche hat das Land einen Fahrplan zur schrittweisen Öffnung in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens beschlossen.
Den Fahrplan dazu finden Sie hier: Stufenfahrplan-BW
Die Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Speisegaststätten, Sportstätten, Vergnügungsstätten sowie Kosmetik- und medizinische Fußpflege wieder öffnen dürfen, wurden jetzt weiter konkretisiert. Hier die wichtigsten Änderungen:
Die neuen Verordnungen beinhaltet Vorgaben zu:
- Allgemeinen Schutzmaßnahmen
- Abstandsregelungen
- Hygiene und Desinfektion
- Zahlungsabwicklung
- Weiteren Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Speisegaststätten:
Der Fahrplan sieht vor, dass ab dem 18. Mai Speisegaststätten unter Auflagen wieder öffnen dürfen. Hier finden Sie den Volltext mit allen Vorgaben für Speisegaststätten: CoronaVO_Gaststaetten
Sportstätten:
Freiluft Sportanlagen dürfen ab dem 11. Mai wieder ihren Betrieb aufnehmen. Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Indoor-Sportarten sollen nach Pfingsten folgen. Alle Vorgaben für Sportstätten gibt es im Volltext hier: CoronaVO_Sportstaetten
Vergnügungsstätten:
Museen und Ausstellungen haben bereits geöffnet. Spielhallen folgen am 11. Mai. Hier finden Sie den Volltext mit allen Vorgaben für Vergnügungsstätten: CoronaVO_Vergnuegungsstaetten
Kosmetik- und medizinische Fußpflege:
Während Friseure bereits geöffnet haben, dürfen Betriebe im Bereich der Kosmetik- und medizinischen Fußpflege ihre Dienstleistungen ab 11. Mai wieder anbieten. Alle dabei einzuhaltenden Vorgaben gibt es im Volltext hier: CoronaVO_Kosmetik-med-Fusspflege